Zurück zum Support

Mitgliedschaft

Mitgliedschaftsbedingungen

Version 1.1 · Gültig ab 11.10.2026Zuletzt aktualisiert: 11.10.2026

1. Zweck und Geltungsbereich

Diese Mitgliedschaftsbedingungen (die «Mitgliedschaftsbedingungen») regeln Mitgliedschaftsanträge, die Gewährung von Mitgliedschaftsvorteilen sowie die vertraglichen Aspekte der Mitgliedschaft in der Association Logout Neuchâtel (der «Verein»).

Sie gelten für die in den Statuten des Vereins vom 30. Januar 2026 (die «Statuten») vorgesehenen Mitgliederkategorien sowie für den kostenlosen Hobby-Status gemäss Ziffer 3.1, vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts.

Diese Mitgliedschaftsbedingungen sind, soweit anwendbar, zusammen mit folgenden Dokumenten zu lesen:

  • den Statuten des Vereins;
  • den Allgemeinen Nutzungsbedingungen;
  • der Datenschutzerklärung;
  • den anwendbaren Veranstaltungs- und Programmbedingungen; und
  • der Vereinbarung über Coaching für digitales Wohlbefinden und pädagogische Unterstützung für Coaching-Sitzungen sowie allfälligen anderen separaten Vereinbarungen über eine Leistung.

Im Falle eines Widerspruchs gehen die zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts vor. Die Statuten regeln die in ihren Anwendungsbereich fallenden Fragen, insbesondere die Rechtsstellung der Mitglieder, die Mitgliedschaftsrechte, das Stimmrecht, die Aufnahme, den Austritt, den Ausschluss und die interne Organisation des Vereins.

2. Art und Zweck der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ermöglicht es Einzelpersonen, Familien und Organisationen, die Tätigkeiten des Vereins zu unterstützen und daran teilzunehmen, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • psychisches und kognitives Wohlbefinden;
  • Prävention psychologischer Risiken im Zusammenhang mit digitalen Technologien;
  • digitales Wohlbefinden und Bildung;
  • Forschung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit;
  • gemeinschaftliche Aktivitäten; und
  • verantwortungsvoller Umgang mit neuen Technologien.

Die Mitgliedschaft ist ein vereinsrechtliches Verhältnis im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie stellt als solche keinen Vertrag über medizinische Behandlung, psychiatrische Versorgung, Psychotherapie, Krankenversicherung oder eine andere Fachleistung dar.

Die Mitgliedschaft garantiert weder den Zugang zu einer Gesundheitsfachperson noch eine Kostenerstattung durch eine Krankenversicherung noch die Verfügbarkeit einer bestimmten Aktivität oder Leistung.

Die mit jeder Mitgliedschaftskategorie verbundenen Vorteile unterliegen diesen Mitgliedschaftsbedingungen, den Statuten und allfälligen programmspezifischen Bedingungen.

3. Mitgliederkategorien

Gemäss Art. 8 der Statuten setzt sich der Verein aus Einzelmitgliedern, Kollektivmitgliedern, Gründungsmitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Der Verein bietet zudem einen kostenlosen Hobby-Status an, der keine Mitgliedschaft darstellt.

3.1 Hobby-Status (keine Mitgliedschaft)

Jahresbeitrag: CHF 0

Der Hobby-Status ist eine kostenlose Registrierung für Personen, die die Tätigkeiten des Vereins verfolgen möchten. Er verleiht keine Mitgliedschaft im Verein im Sinne der Statuten oder von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Hobby-Status kann Zugang gewähren zu:

  • öffentlich zugänglichen Bildungsressourcen;
  • Newslettern und Forschungsneuigkeiten, sofern angeboten;
  • Informationen über die Tätigkeiten des Vereins;
  • Standardpreisen für öffentliche Veranstaltungen; und
  • weiteren Vorteilen, die Hobby-Teilnehmenden ausdrücklich zur Verfügung gestellt werden.

Hobby-Teilnehmende gehören nicht der Generalversammlung an, haben kein Stimmrecht und unterliegen nicht den statutarischen Pflichten der Mitglieder. Wer vom Hobby-Status zur Mitgliedschaft wechseln möchte, kann gemäss Ziffer 6 eine Einzelmitgliedschaft beantragen.

3.2 Einzelmitgliedschaft

Jahresbeitrag: CHF 29.90

Die Einzelmitgliedschaft steht natürlichen Personen offen, die eine Beitrittserklärung unterzeichnen und den Jahresbeitrag bezahlen (Art. 8 lit. a der Statuten). Zusätzlich zu den Vorteilen des Hobby-Status kann sie Folgendes bieten:

  • Ermässigungen auf berechtigte Coaching-Sitzungen;
  • bevorzugte Anmeldung für ausgewählte Veranstaltungen und Programme;
  • Vorzugspreise für berechtigte Präventionsprogramme; und
  • Zugang zu mitgliederspezifischen Bildungsressourcen.

Einzelmitglieder haben das volle Stimmrecht an der Generalversammlung und sind in den Vorstand (Comité d’administration) wählbar (Art. 10 Abs. 3 lit. a der Statuten).

Ermässigungen gelten nur für Leistungen, die ausdrücklich als berechtigt bezeichnet werden. Allfällige Ausschlüsse oder besondere Bedingungen werden gegebenenfalls mitgeteilt.

3.3 Familienmitgliedschaft

Jahresbeitrag: CHF 49.90

Die Familienmitgliedschaft ist eine Einzelmitgliedschaft, die von einer natürlichen Person (der «Inhaberin» bzw. dem «Inhaber») gehalten wird und deren Vorteile auf die übrigen Personen desselben Haushalts ausgedehnt werden, bis zu insgesamt fünf Personen einschliesslich der Inhaberin bzw. des Inhabers.

Die Vorteile können umfassen:

  • die anwendbaren Vorteile der Einzelmitgliedschaft;
  • familienorientierte Bildungsressourcen;
  • Vorzugspreise für berechtigte Familienprogramme;
  • Ermässigungen auf berechtigte Coaching-Sitzungen;
  • einen kostenlosen Logout-Festival-Pass pro Mitgliedschaftsjahr; und
  • 50 % Ermässigung auf zusätzliche berechtigte Logout-Festival-Pässe für registrierte Haushaltsmitglieder.

Nur die Inhaberin bzw. der Inhaber ist Mitglied des Vereins, hat eine Stimme an der Generalversammlung und ist in den Vorstand wählbar. Die übrigen Haushaltsmitglieder profitieren von den Vorteilen, sind aber keine Mitglieder und haben kein Stimmrecht. Volljährige Haushaltsmitglieder, die selbst Mitglied werden möchten, können eine Einzelmitgliedschaft beantragen.

Der Verein kann die zur Überprüfung der Berechtigung vernünftigerweise erforderlichen Informationen verlangen.

3.4 Mitgliedschaft als Organisationspartner (Kollektivmitglied)

Jahresbeitrag: CHF 49.90

Die Mitgliedschaft als Organisationspartner entspricht der Kollektivmitgliedschaft im Sinne der Statuten. Sie steht juristischen Personen wie Schulen, Unternehmen, Universitäten, Vereinen und öffentlichen Institutionen offen, die eine Beitrittserklärung unterzeichnen und den entsprechenden Beitrag bezahlen (Art. 8 lit. b der Statuten).

Die Vorteile können umfassen:

  • Preise für Organisationsmitglieder;
  • bevorzugte Buchung ausgewählter Aktivitäten;
  • Vorzugspreise für Teams bei berechtigten Programmen;
  • Anerkennung als Organisationspartner;
  • administrative Unterstützung;
  • Zugang zu Informationen und Ressourcen für Organisationen; und
  • Zahlung per Rechnung oder Banküberweisung, sofern vereinbart.

Kollektivmitglieder haben das volle Stimmrecht an der Generalversammlung, das sie durch eine bevollmächtigte Vertretung ausüben, sind jedoch nicht in den Vorstand wählbar (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Statuten).

Die Mitgliedschaft als Organisationspartner umfasst keine im Voraus festgelegte Anzahl von Coaching-Sitzungen, Workshops, Schulungen oder anderen Fachleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.5 Gründungs- und Ehrenmitglieder

Gründungsmitglieder sind die in Anhang 1 der Statuten namentlich aufgeführten natürlichen Personen. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie Einzelmitglieder (Art. 8 lit. c der Statuten).

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, denen die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands diesen Status in Anerkennung ihres Engagements oder ihres ausserordentlichen Beitrags verliehen hat (Art. 8 lit. d der Statuten). Sie haben das volle Stimmrecht, sind in den Vorstand wählbar und von der Beitragspflicht befreit (Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. a der Statuten).

4. Mitgliederbeiträge

Der Jahresbeitrag jeder Mitgliederkategorie wird von der Generalversammlung festgelegt (Art. 9 Abs. 1 und Art. 15 lit. d der Statuten). Derzeit gelten folgende Beiträge:

  • Einzelmitgliedschaft: CHF 29.90
  • Familienmitgliedschaft: CHF 49.90
  • Mitgliedschaft als Organisationspartner (Kollektivmitglied): CHF 49.90
  • Ehrenmitglieder: befreit
  • Hobby-Status (keine Mitgliedschaft): CHF 0

Der Vorstand kann jedes Jahr Mitglieder, die ehrenamtlich oder freiwillig für den Verein tätig sind, von der Beitragspflicht befreien (Art. 9 Abs. 3 der Statuten).

Der Jahresbeitrag ist vollständig geschuldet und bis spätestens 31. März des Beitragsjahres zu bezahlen (Art. 9 Abs. 4 der Statuten). Wer im Laufe des Jahres aufgenommen wird, bezahlt den Beitrag für das laufende Jahr bei der Aufnahme, sofern der Vorstand nichts anderes beschliesst.

Eine von der Generalversammlung beschlossene Beitragsänderung gilt ab dem in ihrem Beschluss festgelegten Beitragsjahr und ändert einen bereits bezahlten Beitrag nicht rückwirkend.

5. Mitgliedschaftsjahr und Dauer

Die Mitgliedschaft ist unbefristet. Sie läuft von Jahr zu Jahr weiter, bis sie gemäss Ziffer 16 oder Ziffer 21 endet.

Das Mitgliedschaftsjahr entspricht dem Geschäftsjahr des Vereins vom 1. Januar bis 31. Dezember (Art. 3 der Statuten).

Die Mitgliedschaftsbestätigung kann Folgendes festlegen:

  • die Mitgliederkategorie;
  • das Aufnahmedatum;
  • den anwendbaren Beitrag und seine Fälligkeit; und
  • die mit der Mitgliedschaft verbundenen Vorteile.

6. Mitgliedschaftsantrag

Aufnahmegesuche sind, unabhängig von der Kategorie, schriftlich an den Vorstand zu richten (Art. 7 Abs. 2 der Statuten). Ein über das Online-Formular des Vereins oder per E-Mail eingereichter Antrag gilt als schriftlicher Antrag. Der Verein kann die antragstellende Person auffordern, eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen (Art. 8 der Statuten).

Antragstellende müssen zutreffende Angaben machen, die zur Bearbeitung des Antrags, zur Feststellung der Berechtigung und zur Verwaltung der Mitgliedschaft vernünftigerweise erforderlich sind.

Je nach Mitgliederkategorie können folgende Angaben verlangt werden:

  • Name und Kontaktdaten;
  • Geburtsdatum oder Alter, sofern erforderlich;
  • Angaben zur Überprüfung der Haushaltsberechtigung;
  • Angaben zur Organisation und zur Identität einer bevollmächtigten Vertretung;
  • Rechnungsangaben; und
  • weitere für die angegebenen Zwecke vernünftigerweise erforderliche Angaben.

Der Verein bearbeitet Personendaten gemäss seiner Datenschutzerklärung und dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 11 der Statuten).

Wesentlich unrichtige oder irreführende Angaben können zur Ablehnung eines Antrags oder, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 21 erfüllt sind, zum Ausschluss führen.

7. Aufnahme

Die Einreichung eines Antrags begründet für sich allein noch keine Mitgliedschaft.

Der Vorstand prüft die Gesuche und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme beruht auf der Übereinstimmung des Profils der antragstellenden Person mit dem statutarischen Zweck des Vereins sowie auf der Einhaltung der Statuten (Art. 7 Abs. 3 und 4 der Statuten).

Der Entscheid wird der antragstellenden Person schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird innert höchstens 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs mitgeteilt; der Vorstand ist nicht verpflichtet, sie zu begründen (Art. 7 Abs. 5 der Statuten).

Die Mitgliedschaft beginnt am Tag des Vorstandsentscheids, vorbehaltlich der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und der Bezahlung des Jahresbeitrags, soweit erforderlich (Art. 8 der Statuten).

8. Mitgliedschaftsrechte

Die Mitglieder geniessen die Rechte, die ihnen die Statuten und das anwendbare schweizerische Recht verleihen.

Insbesondere haben alle Mitglieder das Recht, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und über seine Geschäftsführung informiert zu werden (Art. 10 Abs. 1 der Statuten). Je nach Mitgliederkategorie umfassen diese Rechte zudem:

  • den Zugang zu Mitgliedschaftsvorteilen und Vorzugspreisen;
  • die Teilnahme und Stimmabgabe an der Generalversammlung;
  • die Wählbarkeit in den Vorstand für Einzel-, Gründungs- und Ehrenmitglieder;
  • das Recht, Anträge zur Traktandenliste der Generalversammlung spätestens zehn Tage vor einer ordentlichen Versammlung einzureichen (Art. 16 Abs. 4 der Statuten); und
  • weitere in den Statuten vorgesehene Rechte.

Vertragliche Vorteile sind von den statutarischen Mitgliedschaftsrechten zu unterscheiden.

Mitgliedschaftsrechte sind persönlich und können nicht auf eine andere Person übertragen werden. Einzelne Vorteile können zusätzlichen Bedingungen gemäss diesen Mitgliedschaftsbedingungen unterliegen.

9. Stimmrecht

Das Stimmrecht, die Teilnahme an der Generalversammlung und die Ausübung der statutarischen Rechte der Mitglieder richten sich nach den Statuten und dem anwendbaren schweizerischen Recht.

Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die ihren Beitrag bezahlt haben (Art. 14 Abs. 1 der Statuten). Jedes Mitglied hat eine Stimme (Art. 14 Abs. 2 der Statuten).

Nur physisch oder virtuell anwesende Mitglieder nehmen an Abstimmungen teil (Art. 18 Abs. 1 der Statuten). Ein Kollektivmitglied stimmt durch seine bevollmächtigte Vertretung ab.

Eine Familienmitgliedschaft gibt Anrecht auf eine Stimme, die von der Inhaberin bzw. vom Inhaber ausgeübt wird. Hobby-Teilnehmende haben kein Stimmrecht.

Die Zahlung eines Beitrags oder die Gewährung vertraglicher Vorteile begründet kein Stimmrecht, das nicht in den Statuten vorgesehen ist.

10. Mitgliedschaftsvorteile

Mitgliedschaftsvorteile stehen nur den Personen zu, die nach der jeweiligen Mitgliedschaftskategorie dazu berechtigt sind.

Die Vorteile können Ermässigungen, bevorzugte Anmeldung, Bildungsmaterialien, mitgliederspezifische Ressourcen, Veranstaltungsvorteile und weitere vom Verein ausdrücklich mitgeteilte Vorteile umfassen.

Die Verfügbarkeit und Nutzung von Vorteilen kann abhängig sein von:

  • Kapazität und Verfügbarkeit;
  • vorgängiger Anmeldung;
  • Teilnahmevoraussetzungen;
  • programmspezifischen Bedingungen;
  • Anmeldefristen;
  • veranstaltungsspezifischen Einschränkungen; und
  • weiteren angemessenen betrieblichen Anforderungen, die gegebenenfalls im Voraus mitgeteilt werden.

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind Mitgliedschaftsvorteile persönlich, nicht in bar auszahlbar und nicht auf Dritte übertragbar.

Diese Ziffer schränkt die statutarischen Mitgliedschaftsrechte in keiner Weise ein.

11. Ermässigungen auf Coaching-Sitzungen

Umfasst eine Mitgliedschaftskategorie eine Ermässigung auf Coaching-Sitzungen, gilt diese nur für Sitzungen, die der Verein ausdrücklich als berechtigt bezeichnet, und nur, solange der Jahresbeitrag für das laufende Mitgliedschaftsjahr bezahlt ist. Bei der Familienmitgliedschaft steht die Ermässigung auch den im Rahmen dieser Mitgliedschaft registrierten Haushaltsmitgliedern zu.

Sofern nicht anders mitgeteilt:

  • wird die Ermässigung auf den anwendbaren veröffentlichten Preis berechnet;
  • ist sie persönlich und nicht übertragbar;
  • ist sie nicht in bar auszahlbar;
  • ist sie nicht mit anderen Aktionsrabatten kombinierbar; und
  • gilt sie nicht rückwirkend für bereits gekaufte Leistungen.

Coaching-Sitzungen unterliegen weiterhin der Vereinbarung über Coaching für digitales Wohlbefinden und pädagogische Unterstützung, einschliesslich ihres nicht-klinischen Rahmens, der Tarife, der Annullierungsmodalitäten und der Vertraulichkeit.

Die Mitgliedschaft garantiert weder die Verfügbarkeit eines Termins noch einer bestimmten Fachperson.

12. Veranstaltungsvorteile

Bestimmte Mitgliedschaftskategorien können Vorteile im Zusammenhang mit Veranstaltungen bieten, die vom Verein oder in Zusammenarbeit mit ihm organisiert werden.

Inhaberinnen und Inhaber einer Familienmitgliedschaft können beispielsweise Folgendes erhalten:

  • einen kostenlosen Logout-Festival-Pass pro Mitgliedschaftsjahr; und
  • 50 % Ermässigung auf zusätzliche berechtigte Pässe für registrierte Haushaltsmitglieder.

Veranstaltungsvorteile unterliegen den veröffentlichten Bedingungen der Veranstaltung, den Anmeldefristen, der verfügbaren Kapazität und der Überprüfung der Berechtigung.

Ein Mitgliedschaftsvorteil garantiert keinen Zutritt zu einer Veranstaltung, wenn die Kapazität erreicht ist oder andere rechtmässige Zutrittsbedingungen nicht erfüllt sind.

Allfällige veranstaltungsspezifische Annullierungs-, Übertragungs- oder Rückerstattungsbedingungen werden gegebenenfalls separat mitgeteilt.

13. Vorteile für Organisationspartner

Die Mitgliedschaft als Organisationspartner soll das institutionelle Engagement beim Verein erleichtern.

Je nach den getroffenen Vereinbarungen können die Vorteile Organisationspreise, bevorzugten Zugang zu ausgewählten Programmen, Teamanmeldungen, administrative Unterstützung, Anerkennung als Partner und Zugang zu institutionellen Ressourcen umfassen.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich von den für den Verein zeichnungsberechtigten Personen genehmigt (Art. 22 der Statuten), berechtigt die Mitgliedschaft als Organisationspartner eine Organisation nicht dazu:

  • den Verein zu vertreten;
  • den Namen, das Logo oder anderes geistiges Eigentum des Vereins über den erlaubten Umfang hinaus zu verwenden;
  • Verpflichtungen im Namen des Vereins einzugehen;
  • zu behaupten, dass der Verein die Organisation, ihre Produkte oder ihre Dienstleistungen empfiehlt; oder
  • selbstständig Leistungen zu erbringen, die als Leistungen des Vereins dargestellt werden.

Fachprogramme, Workshops, Schulungen, Coaching-Sitzungen oder andere kostenpflichtige Interventionen, die von einem Organisationspartner in Auftrag gegeben werden, können Gegenstand einer separaten schriftlichen Vereinbarung sein.

14. Zahlungsmethoden

Je nach Mitgliederkategorie und den vom Verein angebotenen Modalitäten können die Beiträge per Online-Zahlung, Banküberweisung, Rechnung oder einer anderen ausdrücklich angebotenen Zahlungsmethode beglichen werden.

Die Zahlung per Rechnung oder Banküberweisung durch ein Kollektivmitglied unterliegt den mit dem Verein vereinbarten Modalitäten.

Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, zutreffende Rechnungsangaben zu machen und den Jahresbeitrag bis spätestens 31. März jedes Mitgliedschaftsjahres zu bezahlen, bei Aufnahme im Laufe des Jahres bei der Aufnahme.

Allfällige vom jeweiligen Zahlungsdienstleister mitgeteilte Bedingungen für die Zahlungsabwicklung können ebenfalls auf den Zahlungsvorgang anwendbar sein.

15. Jahresbeitrag und Fortbestand der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss nicht erneuert werden. Sie läuft von einem Mitgliedschaftsjahr zum nächsten weiter, bis sie gemäss den Statuten endet.

Der Jahresbeitrag ist für jedes Mitgliedschaftsjahr geschuldet (Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 2 lit. b der Statuten). Der Verein sendet den Mitgliedern vor der Fälligkeit eine Erinnerung oder Rechnung.

Bietet der Verein eine automatische Zahlung des Jahresbeitrags an, werden die Zahlungsmodalitäten und die Möglichkeit, die automatische Zahlung zu beenden, vor deren Einrichtung mitgeteilt. Die Beendigung der automatischen Zahlung beendet die Mitgliedschaft nicht; es gilt Ziffer 16.

Ein Mitglied, das seinen Beitrag nicht bezahlt hat, gehört bis zur Zahlung nicht der Generalversammlung an (Art. 14 Abs. 1 der Statuten). Anhaltende Nichtbezahlung kann gemäss Ziffer 21 zum Ausschluss führen.

16. Austritt

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand austreten (Art. 12 Abs. 2 der Statuten).

Der Austritt wird unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres (31. Dezember) wirksam. Eine nach dem 30. September eingegangene Mitteilung wird daher auf das Ende des folgenden Geschäftsjahres wirksam.

Der Beitrag für das Jahr, in dem der Austritt wirksam wird, bleibt geschuldet. Ein bereits bezahlter Beitrag wird wegen des Austritts nicht zurückerstattet. Allfällige zwingende gesetzliche Rückerstattungsansprüche bleiben vorbehalten.

Die Kündigung einer separaten Leistung, eines Abonnements oder einer Veranstaltungsanmeldung richtet sich nach deren eigenen Bedingungen und gilt für sich allein nicht als Austritt aus dem Verein.

Der Hobby-Status kann jederzeit durch Mitteilung an den Verein beendet werden.

17. Wechsel der Mitgliederkategorie

Ein Mitglied kann einen Wechsel der Mitgliederkategorie beantragen, vorbehaltlich der Berechtigung und der Bestätigung durch den Vorstand.

Sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt, wird ein Wechsel auf Beginn des nächsten Mitgliedschaftsjahres wirksam.

Ein angepasster Beitrag, geänderte Vorteile und das Datum des Inkrafttretens werden mitgeteilt, bevor der Wechsel wirksam wird.

Ein Wechsel der Kategorie ändert die statutarischen Rechte des Mitglieds nur so weit, wie die Statuten dies für die neue Kategorie vorsehen.

18. Familienmitgliedschaft

Die Familienmitgliedschaft ist für Personen bestimmt, die zum selben Haushalt gehören wie die Inhaberin bzw. der Inhaber, vorbehaltlich der vom Verein mitgeteilten Bedingungen.

Die Inhaberin bzw. der Inhaber macht zutreffende Angaben zu den begünstigten Haushaltsmitgliedern und teilt dem Verein wesentliche Änderungen mit, welche die Berechtigung betreffen.

Familienvorteile dürfen nicht von haushaltsfremden Personen genutzt oder weiterverkauft werden.

Die von einer Familienmitgliedschaft begünstigten Haushaltsmitglieder sind keine Mitglieder des Vereins. Nur die Inhaberin bzw. der Inhaber hat die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

Der Verein kann verhältnismässige Informationen verlangen, die zur Überprüfung der Berechtigung vernünftigerweise erforderlich sind. Diese Informationen werden gemäss der Datenschutzerklärung und dem anwendbaren Datenschutzrecht behandelt.

19. Kollektivmitglieder

Ein Kollektivmitglied ist dafür verantwortlich, dass die Personen, die seine Mitgliedschaftsvorteile nutzen, nach den anwendbaren Bedingungen dazu berechtigt sind. Dazu können bevollmächtigte Vertretungen, Mitarbeitende, Studierende, Freiwillige oder andere berechtigte Teilnehmende gehören.

Vorteile der Organisationsmitgliedschaft dürfen ohne vorgängige Genehmigung des Vereins nicht an organisationsfremde Dritte weiterverkauft oder übertragen werden.

Die Organisation bleibt verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Angaben, die Zahlung der anwendbaren Beiträge, die berechtigte Nutzung der Vorteile und die Einhaltung der Bedingungen der Programme, an denen sie teilnimmt.

Ein Kollektivmitglied teilt dem Verein die Identität seiner bevollmächtigten Vertretung sowie jede Änderung mit.

20. Pflichten und Verhalten der Mitglieder

Gemäss Art. 10 Abs. 2 der Statuten sind alle Mitglieder verpflichtet:

  • die Statuten, die internen Reglemente und die Beschlüsse der zuständigen Organe des Vereins einzuhalten;
  • ihren Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen;
  • sich gemäss den Zielen des Vereins zu verhalten und jede Handlung zu unterlassen, die seinem Ruf schadet;
  • jeden Interessenkonflikt unaufgefordert offenzulegen; und
  • die Vertraulichkeit interner Informationen zu wahren.

Zudem dürfen Mitglieder und Hobby-Teilnehmende die Mitgliedschaft, den Hobby-Status oder Ressourcen des Vereins nicht dazu verwenden:

  • rechtswidrige Tätigkeiten auszuüben;
  • andere zu belästigen, zu bedrohen oder rechtswidrig zu diskriminieren;
  • sich als der Verein auszugeben oder eine Verbindung zu ihm falsch darzustellen;
  • Mitgliedschaftsvorteile zu missbrauchen oder betrügerisch zu erlangen;
  • anwendbare Zahlungsanforderungen zu umgehen; oder
  • die Rechte des Vereins oder Dritter zu verletzen.

21. Verlust der Mitgliedschaft und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt (Art. 12 Abs. 1 der Statuten):

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Die Generalversammlung kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausschliessen (Art. 12 Abs. 3 der Statuten). Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  • eine schwere Verletzung der Statuten oder Reglemente;
  • ein Verhalten, das den Interessen oder dem Ruf des Vereins nachweislich schadet; und
  • die anhaltende Nichtbezahlung der Beiträge nach einer Sistierung.

Eine schwere Verletzung dieser Mitgliedschaftsbedingungen kann einen wichtigen Grund darstellen, wenn sie zugleich eine Verletzung der Statuten oder Reglemente darstellt oder den Interessen oder dem Ruf des Vereins schadet.

Vor der Abstimmung hat das betroffene Mitglied das Recht, seine Verteidigung der Generalversammlung vorzutragen, entweder schriftlich vor der Sitzung oder persönlich während der Sitzung.

Gegen einen Ausschlussentscheid kann innert 30 Tagen ab Mitteilung mit eingeschriebenem Brief an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung Rekurs an die nächste ordentliche Generalversammlung erhoben werden. Diese entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Stimmen (Art. 12 Abs. 4 der Statuten).

Ein Mitglied, das seinen Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, kann gemäss den Statuten und allfälligen vom Vorstand erlassenen internen Reglementen sistiert werden. Während der Sistierung stehen die Mitgliedschaftsvorteile nicht zur Verfügung.

Der Verein kann einen Hobby-Status, der entgegen Ziffer 20 genutzt wird, nach Information der betroffenen Person beenden.

22. Folgen der Beendigung

Mit der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft enden die ausschliesslich mit dieser Mitgliedschaft verbundenen Vorteile, vorbehaltlich der Statuten und allfälliger anwendbarer Vereinbarungen.

Dies kann das Ende von Vorzugspreisen, mitgliederexklusiven Ressourcen und nicht genutzten Vorteilen umfassen, die ausdrücklich auf das Mitgliedschaftsjahr beschränkt sind.

Die Beendigung lässt für sich allein bereits geschuldete Beiträge, Rechte aus früheren Transaktionen, anwendbare Vertraulichkeitspflichten, Rechte an geistigem Eigentum sowie Pflichten, die ihrer Natur nach oder nach anwendbarem Recht über die Beendigung hinaus fortbestehen, nicht erlöschen.

Die Bearbeitung, Aufbewahrung und Löschung von Personendaten nach der Beendigung richten sich nach der Datenschutzerklärung und dem anwendbaren Recht.

23. Mitgliedschaft und Fachleistungen

Die Mitgliedschaft und die vom Verein erbrachten Fachleistungen sind getrennte rechtliche und vertragliche Verhältnisse, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die Mitgliedschaft allein umfasst weder psychologische Behandlung noch Psychotherapie, psychiatrische Versorgung, medizinische Versorgung, Notfallintervention, unbegrenzte Beratungen oder einen garantierten Zugang zu einer Fachperson.

Coaching-Sitzungen unterliegen der Vereinbarung über Coaching für digitales Wohlbefinden und pädagogische Unterstützung. Der Kauf oder die Beauftragung eines Workshops, einer Schulung oder einer anderen Fachleistung kann eine separate Vereinbarung erfordern, welche die Leistung, die Tarife, die anwendbaren Bedingungen und die jeweiligen Verantwortlichkeiten festlegt.

Gilt eine separate Vereinbarung, regeln diese Mitgliedschaftsbedingungen die Fragen der Mitgliedschaft, während die separate Vereinbarung die betreffende Leistung regelt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

24. Kein Versicherungsschutz

Die Mitgliedschaft ist kein Krankenversicherungsprodukt und stellt keinen Versicherungsvertrag dar.

Die Zahlung eines Mitgliederbeitrags stellt keine Zahlung von Krankenversicherungsprämien dar und garantiert nicht, dass eine Coaching-Sitzung, ein Programm oder eine andere Leistung von einer Krankenversicherung vergütet wird.

Die Mitglieder sollten allfällige Vergütungsbedingungen direkt bei ihrer Versicherung abklären.

25. Personendaten

Der Verein bearbeitet Personendaten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft gemäss seiner Datenschutzerklärung und dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), wie in Art. 11 der Statuten vorgesehen.

Je nach den Umständen können Personendaten für die Mitgliederverwaltung, die Zahlungsabwicklung, die Organisation der Generalversammlung, die Kommunikation, die Anmeldung zu Veranstaltungen, die Gewährung von Vorteilen, die Buchhaltung, die Revision der Rechnung, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten und die ordnungsgemässe Verwaltung des Vereins bearbeitet werden.

Der Verein bearbeitet diese Daten zu rechtmässigen und bekanntgegebenen Zwecken, vorbehaltlich der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen.

Die Mitglieder sollten dem Verein relevante Änderungen ihrer Kontakt- oder Mitgliedschaftsangaben mitteilen. Weitere Informationen zu Zwecken, gegebenenfalls Rechtsgrundlagen, Empfängern, Aufbewahrung und Rechten der betroffenen Personen finden sich in der Datenschutzerklärung.

26. Kommunikation

Der Verein kann den Mitgliedern Mitteilungen senden, die zur Verwaltung der Mitgliedschaft vernünftigerweise erforderlich sind, einschliesslich Mitteilungen zu Mitgliedschaftsstatus, Beiträgen, Einladungen und Abstimmungen der Generalversammlung, Veranstaltungen, Programmanmeldungen und Änderungen der Mitgliedschaftsvorteile.

Die Einladung zur Generalversammlung wird den Mitgliedern mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung per E-Mail oder auf andere geeignete Weise zugestellt (Art. 16 Abs. 3 der Statuten).

Informationen über Aktivitäten, Programme oder andere Angebote können ebenfalls mitgeteilt werden, soweit das anwendbare Recht dies zulässt.

Sind Mitteilungen werblicher Natur und unterliegen sie einer Einwilligung oder anderen gesetzlichen Anforderungen, hält der Verein diese Anforderungen ein. Die Mitglieder können sich von freiwilligen Werbemitteilungen abmelden, ohne dadurch ihre Mitgliedschaft zu beenden.

Administrative oder gesetzlich erforderliche Mitteilungen können weiterhin versandt werden, soweit dies zur Verwaltung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

27. Änderungen der Mitgliedschaftsvorteile

Der Verein kann seine freiwilligen Mitgliedschaftsvorteile anpassen, um Änderungen seiner Tätigkeiten, der verfügbaren Leistungen, seiner organisatorischen Verhältnisse, seiner Ressourcen, seiner betrieblichen Kapazität oder der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Der Verein bemüht sich, wesentliche Kürzungen von Vorteilen während eines Mitgliedschaftsjahres, für das der Beitrag bezahlt wurde, zu vermeiden. Wird eine wesentliche Änderung notwendig, teilt er diese in angemessener Weise mit, vorbehaltlich des anwendbaren Rechts und der Art des betreffenden Vorteils.

Keine Bestimmung dieser Mitgliedschaftsbedingungen ermächtigt den Verein, statutarische Mitgliedschaftsrechte entgegen seinen Statuten oder dem anwendbaren Recht aufzuheben oder einzuschränken.

28. Änderungen der Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge können nur durch Beschluss der Generalversammlung geändert werden (Art. 15 lit. d der Statuten).

Eine Beitragsänderung gilt ab dem im Beschluss der Generalversammlung festgelegten Beitragsjahr und ändert einen bereits bezahlten Beitrag nicht rückwirkend.

Bei automatischer Zahlung informiert der Verein das Mitglied über den neuen Betrag, bevor dieser belastet wird.

Ein Mitglied, das eine Beitragsänderung nicht akzeptiert, kann gemäss Ziffer 16 austreten.

29. Geistiges Eigentum

Die Mitgliedschaft überträgt kein Eigentum an Rechten des geistigen Eigentums, die dem Verein oder Dritten gehören.

Der Zugang zu Bildungsmaterialien, Forschungsdokumenten, Präsentationen, digitalen Ressourcen, Logos, Grafiken oder anderen Materialien gewährt für sich allein keine Lizenz, diese Materialien zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu verändern, kommerziell zu verwerten oder öffentlich neu zu veröffentlichen.

Jede erlaubte Nutzung muss im Rahmen einer ausdrücklichen Lizenz oder Genehmigung der jeweiligen Rechteinhaberin bzw. des jeweiligen Rechteinhabers bleiben. Zwingende gesetzliche Schranken des anwendbaren Immaterialgüterrechts bleiben vorbehalten.

Die Mitglieder respektieren die Rechte des Vereins und Dritter bei der Nutzung von Materialien, die im Rahmen der Mitgliedschaft zur Verfügung gestellt werden.

30. Vertraulichkeit

Die Mitglieder können Informationen über den Verein, seine Mitglieder, Freiwilligen, Aktivitäten, Programme oder Teilnehmenden erhalten.

Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. e der Statuten wahren die Mitglieder die Vertraulichkeit interner Informationen, insbesondere von Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder die aufgrund ihrer Natur und der Umstände ihrer Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind.

Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, von denen das Mitglied nachweisen kann, dass sie:

  • öffentlich zugänglich sind, ohne dass dies auf eine Verletzung der Vertraulichkeit zurückgeht;
  • dem Mitglied vor der Offenlegung rechtmässig bekannt waren;
  • rechtmässig von einer unabhängigen Quelle ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden; oder
  • aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder einer verbindlichen Anordnung einer zuständigen Behörde offengelegt werden müssen.

Ist eine Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben, beschränkt das Mitglied sie, soweit gesetzlich zulässig und vernünftigerweise möglich, auf das Erforderliche.

Diese Ziffer geht gesetzlichen Rechten, zwingenden Offenlegungspflichten und dem anwendbaren Datenschutzrecht nicht vor.

31. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen (Art. 4 der Statuten).

Der Verein haftet gemäss dem anwendbaren schweizerischen Recht.

Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verein nicht allein für die vorübergehende Nichtverfügbarkeit eines freiwilligen Mitgliedschaftsvorteils, wenn diese auf Umständen beruht, die ausserhalb seiner angemessenen Kontrolle liegen, und keine Verletzung einer gesetzlichen Pflicht darstellt.

Keine Bestimmung dieser Mitgliedschaftsbedingungen schliesst die Haftung aus oder beschränkt sie, wenn ein solcher Ausschluss oder eine solche Beschränkung durch zwingendes Recht verboten ist, einschliesslich jeder Haftung, die nicht im Voraus gültig wegbedungen werden kann.

Die Mitglieder bleiben verantwortlich für die Einhaltung dieser Mitgliedschaftsbedingungen, der Statuten und der anwendbaren Bedingungen für einzelne Aktivitäten oder Leistungen.

32. Anwendbares Recht

Diese Mitgliedschaftsbedingungen unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht, vorbehaltlich anwendbarer zwingender Bestimmungen.

Fragen der rechtlichen Organisation des Vereins, der statutarischen Mitgliedschaftsrechte, der Governance und der internen Entscheidfindung richten sich nach den Statuten und, für alle darin nicht geregelten Punkte, nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 28 der Statuten).

Diese Ziffer schliesst zwingende Vorschriften, die unabhängig von der Rechtswahl der Parteien gelten, nicht aus.

33. Streitbeilegung und Gerichtsstand

Die Mitglieder werden ermutigt, sich in gutem Glauben an den Verein zu wenden, um eine einvernehmliche Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft zu suchen. Die in den Statuten vorgesehenen internen Verfahren, insbesondere der Rekurs gegen einen Ausschluss, bleiben vorbehalten.

Kann eine Streitigkeit nicht einvernehmlich beigelegt werden, kann sie gemäss dem anwendbaren schweizerischen Prozessrecht dem zuständigen Gericht unterbreitet werden.

Das zuständige Gericht bestimmt sich nach den anwendbaren gesetzlichen und prozessualen Vorschriften. Keine Bestimmung dieser Mitgliedschaftsbedingungen begründet einen ausschliesslichen Gerichtsstand, wenn eine solche Bestimmung nach zwingendem Recht unzulässig oder unwirksam wäre.

34. Verhältnis zu den Statuten des Vereins

Diese Mitgliedschaftsbedingungen ergänzen die Statuten, ersetzen sie jedoch nicht.

Die Statuten regeln insbesondere Fragen der Aufnahme, der Mitgliederkategorien, des Mitgliedschaftsstatus, der Beiträge, der statutarischen Rechte und Pflichten, des Stimmrechts, der Generalversammlung, des Austritts, des Ausschlusses, der Governance und der Auflösung.

Bei einem Widerspruch zwischen diesen Mitgliedschaftsbedingungen und den Statuten gehen die Statuten vor, stets vorbehaltlich des zwingenden schweizerischen Rechts.

Eine mit zwingendem Recht unvereinbare vertragliche Bestimmung wird nur so weit ausgelegt oder angewendet, wie dies rechtlich zulässig ist. Die übrigen Bestimmungen gelten weiter, soweit sie selbstständig wirksam sein können.

35. Änderungen dieser Mitgliedschaftsbedingungen

Der Vorstand kann diese Mitgliedschaftsbedingungen überarbeiten, um Änderungen der Vorteile, Leistungen, organisatorischen Verhältnisse, betrieblichen Anforderungen oder des anwendbaren Rechts Rechnung zu tragen (Art. 20 der Statuten). Änderungen der Beiträge und der Statuten bleiben der Generalversammlung vorbehalten.

Die geltende Fassung wird mit ihrem Datum des Inkrafttretens auf der Website des Vereins veröffentlicht.

Wesentliche Änderungen werden den Mitgliedern über geeignete Kanäle mitgeteilt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder vernünftigerweise erforderlich ist, um Änderungen ihrer vertraglichen Verhältnisse zu erläutern.

Änderungen dieser Mitgliedschaftsbedingungen ändern für sich allein weder die Statuten noch gehen sie den statutarischen Mitgliedschaftsrechten vor.

36. Kontakt

Fragen zur Mitgliedschaft können gerichtet werden an:

Für Fragen, die speziell Personendaten betreffen, können sich Mitglieder an folgende Adresse wenden: privacy@logoutne.ch.

Ende der Mitgliedschaftsbedingungen.